Satzung

 

§ 1 Name , Eintragung in das Vereinsregister , Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „ Kulturverein Schülp/N. e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schülp bei Nortorf .

§ 2 Zweck / Aufgaben des Vereins

  1. Bereicherung des Gemeindelebens durch Förderung von Kunst und Kultur .
  2. Förderung der Begegnung und Integration.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der darstellenden Kunst und Abhaltung von Ausstellungen aller Arten künstlerischer Tätigkeiten.
  4. Unterstützung von Veranstaltungen im vorgenannten Bereich.

§ 3 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Sprecherrat

§ 4 Mitgliedschaft / Beitragszahlung

  1. Mitglied kann jeder Interessent werden.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich mit folgenden Angaben an ein Mitglied des Sprecherrates zu richten: Name, Vorname, Anschrift, Alter und Zahlungsweise.
  3. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Sprecherrat mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft geht verloren durch: schriftliche Austrittserklärung, die an ein Mitglied des Sprecherrates zu richten ist.
    Weiterhin erlischt die Mitgliedschaft durch Tod des Mitgliedes,
    Zahlungsverzug von mindestens 3 Monaten, oder durch Ausschließung bei vereinsschädigendem Verhalten bzw. bei groben Verstößen gegen die Satzung/Vereinsbeschlüsse.
  5. Hierüber entscheidet der Sprecherrat mit einfacher Mehrheit, über Widersprüche, die binnen 2 Wochen einzulegen sind, die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Verein erhebt für seine Mitglieder ab dem 19 . Lebensjahr einen monatlichen Beitrag von z.Zt. € 1.- , Personen bis zum vollendetem 18 . Lebensjahr sind beitragsfrei .
  7. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt 2 Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

§ 5 Der Sprecherrat

  1. Der Sprecherrat besteht aus mindestens 4 bis zu 7 gleichberechtigten Mitgliedern, wobei der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Schülp b. N. als Vertreter der Gemeinde Mitglied des Sprecherrates sein sollte.
  2. Der Sprecherrat wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  3. Der Sprecherrat teilt sich in die Funktionen: Kassenwart, Schriftführer, Organisation von Veranstaltungen / Mitgliederversammlungen
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Sprecherrates vertreten.
  5. Die Sprecherratsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
  6. Die Beschlussfähigkeit des Sprecherrates liegt dann vor, wenn mindestens die ½ der Sprecherratsmitglieder anwesend sind.
  7. Beschlüsse sind protokollarisch niederzuschreiben und von einem Sprecherratsmitglied zu unterschreiben.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Dem Sprecherrat obliegt die Pflicht zu allen Mitgliederversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte und der Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen einzuladen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Sprecherrat oder wenn es 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen einberufen.
  3. Mitgliederversammlungen sollen innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Kalenderjahres stattfinden.
  4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 48 Stunden vor der Versammlung beim Sprecherrat des Vereins vorliegen. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Auflösungsentscheidungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Alle Mitgliederversammlungen sind öffentlich, falls dies nicht anders mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen wird.
  9. Der/die Protokollführer/in führt über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll, in das die jeweiligen Beschlüsse aufzunehmen sind. Diese Protokolle werden von ihm/ihr und von einem Sprecherratsmitglied unterzeichnet.

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der jährlichen Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere die Beschlussfassung über :

  • Genehmigung des Kassenberichtes und der Rechnungsprüfung
  • Entlastung des Sprecherrates ( alle 2 Jahre )
  • Wahl eines neuen Sprecherrates ( alle 2 Jahre )
  • Wahl von 2 Rechnungsprüfern
  • Richtlinienänderungen
  • Satzungsänderungen

§ 8 Vermögen des Vereins

  1. Die Einnahmen bestehen aus Beiträgen, Gemeindezuschüssen und Veranstaltungsgeldern.
  2. Die Ausgaben bestehen aus Verwaltungsausgaben, Verwaltungsinvestitionen und Aufwendungen gem . §2 dieser Satzung.
  3. Der Kassenwart (Mitglied des Sprecherrates) ist für die geordnete Rechnungslegung verantwortlich. Die Einnahmen und Ausgaben sind durch verkehrsübliche Belege nachzuweisen, wobei auch Eigenbelege erstellt werden können.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 6 Abs. 6 der Satzung) aufgelöst werden.

  • Die Liquidation erfolgt durch den Sprecherrat (§ 3 der Satzung).
  • Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Gemeinde Schülp/N., die dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen .


Schülp, den 08.10.2009